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Allgemeine Vermietungs- und Geschäftsbedingungen

Allgemeine Vermietungs- und Geschäftsbedingungen

Allgemeine Vermietbedingungen für Fahrzeuge (AGB) – gültig ab  01.01.2017

1. Geltungsbereich, Vertragsinhalt, Anwendbares Recht
1.1Die nachfolgenden Vermietbedingungen (allgemeine Geschäftsbedingungen, im Folgenden AGB genannt) der UNITED rent a car GmbH , (im folgenden „Vermieter“ genannt) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den AGB vom Vermieter abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt. Die AGB vom Vermieter gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Mieters die Vermietung des Fahrzeugs an den Mieter vorbehaltlos vornimmt.
1.2 Gegenstand des Vertrags mit dem Vermieter ist ausschließlich die Mietweise Überlassung des Fahrzeugs.
1.3 Zwischen dem Vermieter und dem/den Mieter(n) kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht Anwendung findet. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet.Die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit aufgrund fortgesetzten Gebrauchs gem. § 545 BGB ist ausgeschlossen.
1.4 Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind schriftlich zu treffen.
2. Mindestalter, berechtigte Fahrer
2.1 Das Mindestalter des Mieters und jedes Fahrers beträgt 18 Jahre. Sowohl Mieter als auch Fahrer müssen in Besitz eines Führerscheins der Kl. III bzw. der Kl. B, bzw. eines entsprechenden nationalen/internationalen Führerscheins sein.
2.2 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den bei Anmietung benannten Fahrern gelenkt werden.
2.4 Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten, und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zugeben. Der Mieter hat für das Handeln des Fahrers, dem er das Fahrzeug überlassen hat, wie für eigenes Einzustehen.
3. Mietpreise und deren Berechnung, Mietdauer
3.1 Die Mietpreise ergeben sich grundsätzlich aus der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Preisliste des Vermieters.
3.2 Die Tagespreise werden während der Mietzeit je angefangene 24 Stunden berechnet. Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme des Fahrzeugs durch den Mieter an der Viermietstation und endet bei Rücknahme des Fahrzeugs durch die Mitarbeiter der Viermietstation.
3.4Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnet der Vermieter nach einer Stunde Karren, pro angefangene Stunde 50,00 Euro, (höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den entsprechenden Gesamttagespreis). Kosten, die dadurch entstehen, dass ein nachfolgender Mieter oder eine andere Person gegenüber dem Vermieter Ansprüche wegen einer vom Mieter zu vertretenden verspäteten Fahrzeugübernahme geltend macht, trägt der Mieter.
3.5 Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen.
4. Reservierung, Umbuchung, Rücktritt
4.1 Reservierungen sind nur nach Bestätigung durch den Vermieter gemäß Ziff. 4.2 mit einer Anzahlung von mindestens 50% des vereinbarten Mietpreises verbindlich.
4.2 Reservierung können bis 48 Stunden vor Mietbeginn kostenlos storniert werden. Danach wird der vereinbarte Mietpreis fällig.
5. Zahlungsbedingungen, Kaution
5.1 Die Kaution von 200 Euro muss bei Fahrzeugübernahme beim Vermieter per Girocard oder einer gültigen Kreditkarte  hinterlegt werden. Debitkarten sowie Prepaidkrten werden nicht akzeptiert!
5.3 Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs vor Ort durch den Vermieter frühestens nach 14 Tagen erstattet.
6. Übergabe, Rücknahme
6.1 Der Mieter ist verpflichtet, bei Rückgabe des Fahrzeugs gemeinsam mit dem Vermieter eine abschließende Überprüfung des Fahrzeugs vorzunehmen, wobei ein Rückgabeprotokoll erstellt wird, das vom Vermieter und dem Mieter zu unterzeichnen ist.
6.2 Fahrzeugübergaben erfolgen generell nach vorheriger Vereinbarung. Übergabe- und Rücknahmetag werden zusammen als ein Tag berechnet, sofern insgesamt 24 Std. nicht oder nur aufgrund Verschuldens des Vermieters überschritten werden.
6.4 Das Fahrzeug wird voll getankt, innen- und außen gereinigt übergeben und muss voll getankt sowie innen und außen gereinigt zurückgebracht werden. Anderenfalls berechnet der Vermieter die tagesaktuellen Treibstoffkosten sowie eine Betankungspauschale in Höhe von 35,00 EUR €. Treibstoff- und Betriebskosten während der Mietdauer trägt der Mieter.
6.5 Die Außen- und Innenreinigung beträgt 40 € für PKW sowie 80 € für LKW. Sollte nach Rückgabe eine Polsterreinigung erforderlich werden, so ist diese in der Innenreinigung nicht enthalten. Die Reinigung wird nach Zeitaufwand berechnet. Der Stundensatz für eine Polsterreinigung beträgt netto 50 € pro Stunde.
7. Verbotene Nutzungen, Sorgfalts- und Obhutspflichten
7.1 Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu verwenden: Zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests; zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen; zur Begehung von Zoll-, Maut-, und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind; zur Weitervermietung oder gewerblicher Personbeförderung; für sonstige Nutzung, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgeht, insbesondere das Befahren von hierzu nicht vorgesehenem Gelände. Bei Nichtbeachtung erheben wir eine Vertragstrafe von 5.000,- EUR.
7.2 Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten. Der Betriebszustand, insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck ist zu überwachen. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet.
7.3 Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge. Das Rauchen in den Fahrzeugen ist grundsätzlich verboten – sollte trotzdem im Innenraum geraucht werden, berechnen wir hierfür eine Gebühr von 500,00 Euro. Die Mitnahme von Tieren jeglicher Art ist nicht gestattet. Wenn nachweislich Tiere mitgenommen wurden, berechnen wir hierfür eine Gebühr von 500,00 Euro.
7.4 Bei der Benutzung von Autozügen bzw. Fähren ist eine Autozug- bzw. Fährversicherung abzuschließen. Die Versicherungspolice ist beim Vermieter 14 Tage vor Reisebeginn einzureichen.
8. Verhalten bei Unfällen
8.1 Bei einem Unfall ist dafür Sorge zu tragen, dass die Unfallstelle schnellstmöglich abgesichert wird. Der Mieter hat nach einem Unfall sowie einem Brand-, Entwendungs- oder Wildschaden sofort die Polizei und den Vermieter (Telefon-Nummer auf dem Mietvertrag) zu verständigen, spätestens jedoch unmittelbar nach dem Unfalltag folgenden Arbeitstag. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Die Haftungsreduzierung der Versicherung entfällt, wenn keine polizeiliche Unfallaufnahme erfolgt ist.
8.2 Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen.
8.3 Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter trägt die Verantwortung, dem Vermieter diesen Unfallbericht schnellstmöglich zukommen zu lassen.
9. Auslandsfahrten
9.1 Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen ausdrücklich der  schriftlichen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.
10. Mängel des Fahrzeugs
10.1 Schadenersatzansprüche des Mieters für Mängel, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind, sind ausgeschlossen.
10.2 Der Vermieter haftet insbesondere nicht für die vom Mieter zu verantwortende Mängel, die durch unsachgemäße Benutzung des Fahrzeugs  und dessen technischer Einrichtungen herbeigeführt wurden.
10.3 Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Fahrzeug oder seiner Ausstattung hat der Mieter noch während der Mietzeit schriftlich gegenüber dem Vermieter anzuzeigen. Schadenersatzansprüche aufgrund später angezeigter Mängel sind ausgeschlossen.
11. Reparaturen, Ersatzfahrzeug
11.1 Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs während der Mietdauer zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 100,00 Euro ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit nicht der Mieter gem. Ziff. 12 für den Schaden haftet. Ausgenommen von dieser Regelung sind Reifenschäden.
11.2 Führt ein vom Vermieter zu vertretender Mangel zur Erforderlichkeit einer derartigen Reparatur und lässt der Mieter diesen nicht eigenständig beheben, hat der Mieter den Vermieter den Mangel unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren. Landesspezifische Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur), die die Reparatur verzögern, gehen dabei nicht zu Lasten des Vermieters.
11.3 Wird das Fahrzeug ohne Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter in angemessener Zeit ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Stellt der Vermieter ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung, ist eine Kündigung des Mieters gem. § 543 Abs. II Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Wird in diesem Fall vom Vermieter ein Fahrzeug einer niedrigeren Preisgruppe angeboten und vom Mieter akzeptiert, erstattet der Vermieter dem Mieter die Preisdifferenz zu dem vom Mieter im Voraus bereits geleisteten Mietzins.
12. Haftung des Mieters, Kaskoversicherung
12.1 Der Vermieter wird den Mieter nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung bei Teilkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von 1.000,00 Euro sowie bei Vollkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von 1.000,- Euro pro Schadensfall von der Haftung freistellen. Die jeweilige Selbstbeteiligung kann nicht ausgeschlossen werden. Fü rdie Bearbeitung von selbstverschuldeten Unfällen berechnet UNITED rent a car eine Bearbeitungspauschale von 300,- EUR, unabhängig von der Schadenshöhe.
12.2 Die Haftungsfreistellung aus Ziff. 12.1 entfällt, wenn der Mieter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
12.3 Darüber hinaus haftet der Mieter bei schuldhafter Verursachung in folgenden Fällen:
-wenn Schäden aufgrund drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht wurden
-wenn der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat, Unfallflucht begeht
-wenn der Mieter entgegen der Verpflichtung aus Ziff. 8 bei einem Unfall die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt
-wenn der Mieter sonstige Pflichten aus Ziff. 8 verletzt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadengrundes noch der Schadenshöhe gehabt
-wenn Schäden auf einer nach Ziff. 7.1 verbotenen Nutzung beruhen
-wenn Schäden auf der Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 7.2 beruhen
-wenn Schäden durch einen unberechtigten Fahrer verursacht werden, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat
-wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite, Länge, StVO Zeichen 265, Breite StVO Zeichen 264) beruhen
-wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen (Zuladungsgewicht und Ladungssicherung) beruhen
12.4 Zur Vermeidung einer Kostenerhöhung durch die Schadenfeststellungskosten kann der Vermieter dem Mieter bei Unfallschäden auf Verlangen zunächst Musterrechnungen für entsprechende Schäden vorlegen.
12.5 Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters.
12.6 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
13. Haftung des Vermieters, Verjährung
13.1 Der Vermieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur und begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Dieser Haftungsmaßstab gilt auch für die Fälle von Leistungshindernissen bei Vertragsschluss.
13.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit.
13.3 Ansprüche, die nach Ziff. 13.1 nicht ausgeschlossen, sondern nur ihrem Umfang nach beschränkt wurden, verjähren in einem Jahr ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen und solchen nach dem Produkthaftungsgesetz, verjähren Schadenersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.
13.4 Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder aus dem In- und Auslands werden an die Zuständigen Behörden weitergeleitet. Bei einfachen Ordnungswidrigkeiten berechnet UNITED rent a car GmbH dem Mieter eine Bearbeitungspauschale von 30,- EUR. Bei Zeugenbefragungen berechnet der Vermieter eine Bearbeitungspauschale an den Mieter eine Gebühr von 55,- EUR. Im Falle von Bußgeldern aus dem Ausland  berechnet der Vermieter dem Mieter eine Pauschale von 90,- EUR. Darin entahlten sind der Arbeitsaufwand sowie sämtliche Auslagen für Post und Telekommunikation.
14. Speicherung und Weitergabe von Personendaten
14.1 Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten speichert
14.2 Der Vermieter darf diese Daten an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. Verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen u.ä. Bei Vertragsabschluss werden Auskünfte über das Zahlungsausfallrisiko über die Bei Vertragsabschluss wird eine Auskunft über Zahlungsausfallrisiko über die „CEG Creditreform Consumer GmbH, Hellersbergstr. 11, 41460 Neuss“ eingeholt.
15. Gerichtsstand
15.1Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag über das Fahrzeug wird der Gerichtsstand der jeweiligen Viermietstation vereinbart, soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder der im Klagewege in Anspruch zu nehmende Mieter nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder seinen Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, der Mieter Kaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleich gestellte Person ist.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsverbindungen unwirksam sein oder werden, so hat diese Unwirksamkeit auf die anderen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksam gewordenen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart.

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